Akteneinsicht PLUS anwaltliches Kurzgutachten - lassen Sie sich vom Anwalt beraten
Falls Sie eine erste Einschätzung durch einen Rechtsanwalt wünschen, ob ein Widerspruch Aussichten auf Erfolg hat, ist die Akteneinsicht Plus genau das richtige Angebot für Sie. Zu einem Pauschalpreis von € 150 erhalten Sie eine Kopie der Ermittlungsunterlagen plus einer anwaltlichen Beurteilung Ihrer Situation.
Eine Akteneinsicht Plus für € 150 können Sie hier beauftragen.
Der Rechtsanwalt kann sich durch Einsicht in die Ermittlungsakte bereits vor der Hauptverhandlung über Beweisstücke wie Messprotokolle, Eichunterlagen, Fotos etc. informieren und hieraus Schlüsse über die Erfolgsaussichten des Einspruches ziehen..
Wenn Sie nicht sicher sind, ob sich das Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid lohnt, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten eines Verfahrens übernimmt, dann können Sie mit unserem einfach online zu bestellenden Kurzgutachten zu einem Pauschalpreis erfahren, wie die Chancen stehen.
Besonders bei schweren, „folgenreichen" Ordnungswidrigkeiten sollten Sie ein Rechtsanwalt frühzeitig einschaltet.
Sprechen Sie uns direkt an, wenn Sie eine rundum und komplette Vertretung wünschen.
Akteneinsicht nehmen
Warum sie so wichtig ist und welche Möglichkeiten existieren
„Sagen Sie außer Namen und Adresse erst einmal gar nichts." Das ist einer der Ratschläge, die Sie vom Anwalt hören werden, wenn Sie ihn in einer Bußgeldsache konsultieren. Auch wir raten dazu.
Wichtig ist es, sich erst mal zu informieren, was Ihnen vorgeworfen wird und was die Behörde ermittelt hat. Danach können Sie entscheiden, welche Aussage Sie machen oder ob Sie besser von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Mit einer Akteneinsicht finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Bin ich auf dem Foto erkennbar?
- Was hat die Polizei ermittelt?
- Entsprechen die Messprotokolle und Eichunterlagen den Vorschriften?
- Was hat die Polizei sonst noch in der Akte vermerkt?
Weitere Details zur Einschätzung der Akten finden Sie in unseren Infos zu Mess- und Bedienfehlern.
Auch die Frage, ob es Sinn macht, den Einspruch weiter zu verfolgen, oder Sie es besser ist, ihn zurückzuziehen, um weitere Kosten zu vermeiden, können Sie nur entscheiden, wenn Sie wissen, was die Behörde ermittelt hat.
Akteneinsicht mit oder ohne Rechtsanwalt
Sie haben zwei Möglichkeiten Einsicht in die Ermittlungsunterlagen zu nehmen:
Akteneinsicht ohne Rechtsanwalt – nur vor Ort möglich
Sie können direkt bei der Behörde eine Akteneinsicht beantragen. Die Behörde wird Ihrem Antrag stattgeben und Ihnen einen Termin für eine Einsicht vor Ort geben. Sie können dann die Akte am Sitz der Behörde einsehen, die den Bescheid erlassen hat.
In den meisten Bundesländern gibt es eine zentrale Bußgeldstelle für das ganze Bundesland. In Bayern ist es z.B. die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt in Viechtach, Niederbayern. (In unserer Liste der zentrale Bußgeldstellen finden Sie Links zu Google Maps und können so einfach ermitteln, wie weit der Weg für eine persönliche Einsichtnahme ist.)
Achtung: Die eigene Akteneinsicht vor Ort ist nicht nur zeitaufwendig, sondern ermöglicht der Behörde zugleich auch einen direkten Vergleich mit dem Beweisfoto.
Akteneinsicht mit Rechtsanwalt – Sie erhalten eine Kopie der Akten zugesandt
Der Rechtsanwalt erhält im Gegensatz zum Betroffenen die Ermittlungsakte von den Behörden übersandt. Der Anwalt erstellt eine Kopie, die er an den Betroffenen schickt. Das Original sendet er wieder an die Behörde zurück. Der Betroffene kann nun in aller Ruhe die Akten prüfen, sich Rat bei Bekannten einholen oder sich mit den Unterlagen bei einem Anwalt beraten lassen.
Die Akteneinsicht mit Rechtsanwalt kann daher nur dringend angeraten werden. Sie ist einfacher, weil Sie die Unterlagen geschickt bekommen und sie ist vorteilhaft, weil der Abgleich zwischen dem Foto aus der Ermittlungsakten mit Ihrem Aussehen nicht möglich ist.
Eine Akteneinsicht mit Anwalt können Sie zu einem Pauschalpreis von € 75 hier beauftragen.
Bußgeldbescheid - Einspruch einlegen
Ohne ihn geht nichts
Legen Sie sofort Einspruch ein, wenn Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren wollten. Sie sollten dies tun, auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob das sinnvoll ist. Mit dem Einspruch gewinnen Sie die Zeit und Möglichkeit, z.B. durch Akteneinsicht oder ein Kurzgutachten zu klären, welche Erfolgsaussichten der Einspruch hat.
Ohne einen Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.
Einspruch: Formelle Anforderungen beachten
Gegen den Bußgeldbescheid muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an die Behörde zu schicken, die den Bescheid ausgestellt hat. Die Einspruchsfrist läuft ab Datum der Zustellung. Konnte der Einspruch Ihnen nicht zugestellt werden, erhalten Sie eine Nachricht, die Sendung auf dem Postamt abzuholen. Dann beginnt die Frist für den Einspruch ab dem Datum auf der Zustellungsnachricht und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Abholung!
Tipp: Wenn Sie schon einen Anhörungsbogen erhalten haben und den Bußgeldbescheid erwarten, sollten Sie auf jeden Fall jemanden beauftragen, Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren. Und Sie sollten ihn bevollmächtigen, Postzustellungen bei der Post abzuholen, um keine Fristen zu versäumen.
Werden Fristen und/oder die vorgeschriebene Schriftform nicht korrekt eingehalten, wird der Einspruch als unzulässig verworfen und Sie können gegen den Bescheid meist nichts mehr ausrichten.
Einspruch – das sollten Sie beachten:
- Einhaltung der festgelegten 2-Wochen-Frist
- Keine Angabe von Gründen notwendig
- Schriftlich per Brief oder Fax: Sicherer ist ein Brief mit Rückschein bzw. Telefax mit Sendebericht als Nachweis (Achtung: Telefax werden nicht überall akzeptiert, s.u.)
- Der Einspruch kann jederzeit ohne Begründung zurückgezogen werden
Einspruchseinlegung per Telefax nicht mehr überall akzeptiert
Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch rechtzeitig bei der Behörde eingeht. Da sind Telefaxe praktisch. Sie brauchen keine Briefmarke und das Schreiben ist schnell und durch den ausgedruckten Sendebericht nachweisbar beim Empfänger.
Aber Achtung: Es gibt nun ein Urteil des AG Hünfeld, in dem dieses ein per Telefax beim Regierungspräsidium Kassel an sich rechtzeitig eingelegten Einspruch für unzulässig verworfen hat, weil beim Empfänger ein sog. Digitalfax eingerichtet ist, das nicht zum Ausdruck bestimmt ist. Einsprüche an das Regierungspräsidium Kassel sind daher per Brief zu schicken.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Ist das Verfahren beim Empfang von Telefaxsendungen so gestaltet, dass die empfangenen Übermittlungen nicht in jedem Fall ausgedruckt werden, so wahrt die Übermittlung per Telefax die Schriftform nicht. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente. Bei der gegenwärtig vom Regierungspräsidium Kassel praktizierten Verfahrensweise („Digitalfax") kann dort ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht formwirksam per Telefax eingelegt werden. Gegebenenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
AG Hünfeld, Beschluss vom 04.07.2013,34 Js - OWi 4447/13
Die Entscheidung wurde zwar vielfach kritisiert. Mit der zunehmenden Digitalisierung und der Tendenz, Lasten auf den Bürger abzuwälzen, ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung Schule macht. Das AG Hünfeld hat zwar für den von ihm entschiedenen Fall mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung eine nachträgliche „Reparaturmöglichkeit" eingeräumt. Ob dies nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung auf für Folgefälle beim Regierungspräsidium Kassel gilt, ist unklar. Daher sollten Sie jedenfalls hier die Briefform wählen.