Verfahrensablauf und Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (OWI)

Wie läuft ein solches Verfahren ab und mit welchen Kosten müssen Sie rechnen? Unsere Übersicht erklärt die wichtigsten Schritte in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI-Verfahren) und gibt eine erste Abschätzung der Kosten.


Verfahrensablauf OWI (Ordnungswidrigenkeit)

Sie sind geblitzt worden, die Polizei hat Sie wegen eines Rotlichtverstoßes angehalten, der Alkoholtest fiel zu Ihren Ungunsten aus. Kurz: Ein Bußgeldverfahren droht. Nachdem die Ordnungswidrigkeit erfasst wurde, erhalten Sie einen Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Vorladung per Post.

Wichtig: Im Anhörungsbogen müssen Sie die Fragen zu Ihrer Person – Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort – wahrheitsgemäß beantworten. Es steht Ihnen jedoch frei, sich zur Sache zu äußern. Ebenso müssen Sie der polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten.

War der Fahrzeughalter nicht der Fahrer, muss dieser erst herausgefunden werden. Die Polizei ermittelt dann auch im privaten Umfeld des Halters oder lädt ihn auf das Revier ein. Wichtig: Familienmitglieder haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Im nächsten Schritt entscheidet die Bußgeldstelle nach Überprüfung der Akten, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. Im letzteren Fall erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, den Sie entweder akzeptieren oder gegen den Sie Einspruch einlegen können.

Legen Sie auf jeden Fall sofort Einspruch ein, wenn Sie nicht sicher sind, ob und ggf. was Sie gegen einen Bußgeldbescheid ausrichten können. Informationen, worauf Sie bei einem Einspruch achten müssen, finden Sie hier.

Die Bußgeldbehörde prüft im Falle eines Einspruchs, ob dieser rechtzeitig und formgerecht eingelegt wurde. Wenn mit dem Einspruch neue Aspekte vorgetragen wurden, prüft die Behörde ob damit der Vorwurf entkräftet wird.

Am Ende dieses Zwischenverfahrens steht die Entscheidung: Einstellung des Verfahrens oder Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft prüft die Akte dann noch einmal. Sie kann das Verfahren einstellen, weitere Ermittlungen einholen oder die Akte dem Richter vorlegen. 

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Gerichtsverfahren: Aussagen gut abwägen

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, kommt es – sofern nicht der Weg eines schriftlichen Verfahrens gewählt wird – zur Hauptverhandlung:

Nachdem das Gericht festgestellt hat, ob alle geladenen Personen erschienen sind, werden die Personalien des Betroffenen abgefragt. Im Anschluss erfolgt die Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen, Sachverständigen usw. Der Beklagte oder sein Verteidiger können Beweisanträge stellen. Vor der Urteilsverkündung halten Rechtsanwalt sowie – sofern anwesend – der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Schlussvortrag. Mit dem Urteil wird die Buße bestätigt, gemindert oder erhöht bzw. im günstigsten Fall das Verfahren eingestellt.

Mit einer ungeschickten Formulierung oder unbedachten Auskunft können Sie sich schnell im juristischen Netz verheddern und im schlimmsten Fall eine Erhöhung der Strafe bewirken. Somit ist die Einbeziehung eines Rechtsbeistands unbedingt empfehlenswert.

Ein im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt unterstützt und begleitet Sie bei allen Schritten für ein optimales Vorgehen.

  • Er berät Sie, ob Sie z. B. vor Gericht eine Aussage zum Vorwurf machen, falls ja, wie Sie Ihre Aussage formulieren, wie Sie auf eine mögliche Frage zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen reagieren sollten etc.
  • Er prüft im Vorfeld, ob Voreintragungen im Verkehrszentralregister mittlerweile getilgt sind. Sind Eintragungen vorhanden, könnten sie eine Erhöhung der Regelbuße nach sich ziehen
  • Er sorgt unter Einhaltung der erforderlichen Formalien dafür, dass Beweisanträge korrekt gestellt werden

Ob es sich Kosten und Mühen lohnen, müssen Sie selbst entscheiden. Es ist stets eine ganz individuelle Entscheidung. Es gilt abzuwägen, wie wichtig es ist, keine – weiteren – Punkte zu erhalten, den Führerschein weiterhin nutzen zu können oder Geld für ein Verfahren auszugeben, was vielleicht nicht sinnvoll ist.

Unser Service: Beauftragung Akteneinsicht mit oder ohne Kurzgutachten

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Kosten für den Rechtsanwalt: Damit können Sie rechnen

Es kann schnell teuer werden.

Die Anwaltskosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hängen davon ab, wie hoch das verhängte Bußgeld ist, welche Schritte Sie beauftragen und wie schwierig die Angelegenheit ist. Bei einem Bußgeldverfahren mit Gerichtsverhandlung kommen schnell mehrere hundert Euro zusammen.

Vertritt Sie ein Anwalt bei einem Bußgeld von 50 € nur vor Gericht, betragen die Regelgebühren des Anwalts insgesamt 333,20 €. War er auch schon im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig, betragen die Regelgebühren insgesamt 523,60 €.

Regelgebühren decken die übliche Tätigkeit ab. Bei besonderer Bedeutung oder Schwierigkeit des Falles liegen die Gebühren erheblich höher, bei einfach gelagerten Fällen aber auch darunter. Zu den Anwaltsgebühren können je nach Fall auch noch die Kosten von Gericht und Gutachtern dazukommen.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, trägt diese die Kosten des Bußgeldverfahrens im Rahmen ihrer Bedingungen komplett, also z. B. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und unter Umständen erforderliche Gutachten von Sachverständigen. Ob ein konkreter Fall versichert ist, muss jeweils mit der Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden.

Ohne eine Versicherung sollte man die Erfolgsaussichten genau abwägen.

Unsere Angebote, Ihnen einen Aktenauszug und nach Wunsch zusätzlich ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu verschaffen, soll Sie in die Lage versetzen, selbst zu entscheiden, ob es sich lohnt, diese Kosten auszugeben.

Mein-Anwaltsservice bietet Ihnen die Möglichkeit zu kalkulierbaren und fairen Kosten

  • Akteneinsicht (Kopie der Ermittlungsakte)

oder

  • Akteneinsicht plus Kurzgutachten.

Mit der reinen Akteneinsicht erhalten Sie von uns eine Kopie der Ermittlungsakte auf Papier oder elektronisch. Mit der Ermittlungsakten wissen Sie, was die Polizei ermittelt hat und welchen Verstoß Ihnen vorgeworfen wird.

Bei Akteneinsicht plus Kurzgutachten erhalte Sie neben der Kopie der Ermittlungsakte ein anwaltliches Kurzgutachten. Es gibt Ihnen auf der Basis der Aktenlage und Ihrer eigenen Angaben eine Einschätzung, welche Erfolgsaussichten ein Einspruch hat.

Unser Service: Beauftragung Akteneinsicht mit oder ohne Kurzgutachten

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