Verhalten gegenüber der Polizei, dem Staatsanwalt und vor Gericht
Was tun, wenn Sie nach einem Unfall oder bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei befragt werden? Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder die Beamten an Ihrer Haustür klingeln?
Hier finden Sie eine Liste der wichtigsten Tipps für das richtige Verhalten gegenüber Polizei, Staatsanwalt und vor Gericht.
Übersicht wichtigster Tipps zum Verhalten gegenüber...
Verhalten gegenüber der Polizei
Vorsicht bei Aussagen gegenüber der Polizei
Schweigen ist Ihr gutes Recht - auch gegenüber der Polizei
Verhalten gegenüber dem Staatsanwalt und Gericht
Verhalten gegenüber der Polizei
Vorsicht ist geboten
Was tun, wenn Sie nach einem Unfall oder bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei befragt werden? Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder die Beamten an Ihrer Haustür klingeln?
Grundsätzlich gilt:
- Weder Zeugen noch der Beschuldigte müssen bzw. sollten bei der Polizei Angaben zur Tat machen
- Sie brauchen einer schriftlichen Vorladung zur Vernehmung oder Anhörung durch die Polizei nicht Folge leisten
- Sie sind nicht verpflichtet, einen schriftlichen Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit ausfüllen
Unser Tipp: Nutzen Sie Ihr Schweigerecht, wenn Sie von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert werden!
Unterschreiben Sie kein Schriftstück!
Schweigen ist Gold – und Ihr gutes Recht, auch gegenüber der Polizei
Wer von der Polizei angehalten wird, ist häufig erschrocken oder verunsichert und kann die Situation nicht richtig einschätzen. Entsprechend passiert es immer wieder, dass ein Betroffener eine Aussage macht, durch die er sich – ohne es zu ahnen – belastet und die später gegen ihn verwendet wird.
Sie haben ein Recht zu schweigen. Es darf Ihnen also später nicht negativ von der Justiz ausgelegt werden, wenn Sie rein gar nichts zur Tat gesagt haben.
- Sie sind verpflichtet, Ihre Personalien wahrheitsgemäß anzugeben. Von einer Aussage und auch lückenhaften Angaben zum Vorfall bzw. Vorwurf wird dagegen unbedingt abgeraten.
- Sagen Sie, dass Sie sich evtl. über Ihren Anwalt äußern werden. Lassen Sie sich dazu den Namen des Polizisten, die Anschrift der zuständigen Polizeidienststelle sowie die Vorgangsnummer geben.
- Der Anwalt nimmt Einsicht in die Akten und prüft, auf welcher Basis der Vorwurf beruht. Damit kann er die beste Strategie für die Verteidigung aufbauen. Mögliche Angaben des Betroffenen bei der Polizei, können eine erfolgreiche Verteidigung zunichte machen.
Eine spontane Äußerung oder unbeholfene Rechtfertigung kann das Strafmaß erhöhen. Nur ein Beispiel: Sie erklären, dass Sie nicht zu spät zu einem wichtigen Geschäftstermin kommen wollten und darum „auf die Tube gedrückt" haben. Damit geben Sie aus juristischer Sicht eine vorsätzliche Handlung zu, die die Regelgeldbuße deutlich erhöht.
Verhalten gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht
Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht vorgeladen werden, müssen Sie erscheinen. Werden Sie beschuldigt, müssen Sie nichts zur Sache aussagen, sind Sie Zeuge, müssen Sie aussagen. Ausnahme: Auch als Zeuge müssen Sie sich jedoch nicht selbst belasten und auch keinen nahen Angehörigen. Hier gibt es ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Nahe Angehörige sind Lebenspartner, (Ex-) Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, verschwägerte Familienmitglieder sowie Verwandte dritten Grades, Schwager/Schwägerin zweiten Grades.
Alkoholkontrolle – besser sofort blasen
Die Fahne hat es verraten: Wenn die Polizei den Verdacht hat, dass Sie getrunken haben, werden Sie zum „Blasen" aufgefordert.
Das sollten Sie beachten!
- Bei Weigerung müssen Sie einen Test auf dem Polizeirevier machen. Alkohol benötigt rund 2 Stunden, um im Blut komplett aufgenommen zu werden. Aus diesem Grund ist es meistens sinnvoll, zum frühesten Zeitpunkt – also schon nach dem Anhalten durch die Polizei – zu „blasen"
- Sollten 1,1 Promille oder mehr gemessen werden, wird eine Blutentnahme vorgenommen – das ist rechtens!
- Ablehnen dürfen Sie dagegen Tests wie „Finger zum Finger", „Finger zur Nase führen" oder Gehproben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung
Das darf die Polizei!
- Die Polizei darf den Führerschein z. B. bei Trunkenheit (1,1 Promille und mehr) oder Drogen am Steuer einbehalten. Die freiwillige Aushändigung des Dokuments wird als Sicherung bezeichnet. Sollte der Betroffene nicht einverstanden sein, dürfen die Ordnungshüter die Fahrerlaubnis beschlagnahmen
Fahrer-Identifizierung per Lichtbild – Aussage oder nicht?
Um die Identität eines Fahrers zu ermitteln, wendet sich die Bußgeldstelle meistens an den Fahrzeughalter. Bei den Ermittlungen kann auch das Umfeld des Halters miteinbezogen werden. So ist es möglich, dass die Polizei Halter und dessen Familie zu Hause besucht und mit dem im Rahmen der Messung aufgenommenen Lichtbild konfrontiert.
Hierbei wichtig ist:
- Empfänger eines Zeugenfragebogens müssen keine Angaben zur Person des Fahrers machen
- Sie sind nicht verpflichtet, der Vorladung aufs Revier zu folgen
- Sie müssen der Polizei nicht die Haustür öffnen
- Der Fahrer muss der Polizei gegenüber keine Aussage zum Beweisfoto machen.
- Zeugnisverweigerungsrecht haben: Lebenspartner, (Ex-) Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, verschwägerte Familienmitglieder sowie Verwandte dritten Grades, Schwager/Schwägerin zweiten Grades