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Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung (StVO)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Grundregeln      
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1    
1.1   einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 € -
1.2   einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert   20 € -
1.3   einen Anderen gefährdet   30 € -
1.4   einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist   35 € -
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 30 € -
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
2 Vorschriftswidrig Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € -
2.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 € -
2.2   – mit Gefährdung   20 € -
2.3   – mit Sachbeschädigung   25 € -
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen      
3.1   der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2 15 €  
3.1.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 € -
3.2   des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € -
3.3   der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 25 € -
3.3.1   – mit Gefährdung § 2 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 €  
3.3.2   – mit Sachbeschädigung § 2 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 € 1
3.4   eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2 15 € -
3.4.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € -
3.4.2   – mit Gefährdung   25 € -
3.4.3   – mit Sachbeschädigung   30 € -
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2    
4.1   bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet   80 € 2
4.2   auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert   80 € 1
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € -
  Fahren ohne Winterreifen oder M+S-Reifen      
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 60 € 1
5a.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 80 € 1
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 2 140 € 3
  Straßenbenutzung durch Radfahrer und Mofa      
7 Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird      
7.1   Radweg (Zeich. 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 1 auch i. V. m.; § 2 Abs. 4 Satz 6; § 49 Abs. 3 Nr. 4 auch i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 20 € -
7.1.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 1 auch i. V. m.; § 2 Abs. 4 Satz 6; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 auch i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 25 € -
7.1.2   – mit Gefährdung   30 € -
7.1.3   – mit Sachbeschädigung   35 € -
7.2   Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt      
7.2.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € -
7.2.2   – mit Gefährdung   25 € -
7.2.3   – mit Sachbeschädigung   30 € -
7.3   Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden § 2 Abs. 4 Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 2 20 € -
7.3.1   – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 € -
7.3.2   – mit Gefährdung   30 € -
7.3.3   – mit Sachbeschädigung   35 € -
  Geschwindigkeit      
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren      
8.1   trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ,5; § 19 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchst. a 100 € 3
8.2   in anderen als in Nr. 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 35 € -
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 3 80 € 3
9.1   um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1 Buchst. a  
9.2   um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1 Buchst. b  
9.3   um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nr. 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1 Buchst. c  
  Geschwindigkeit      
10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 3 80 € 3
  Geschwindigkeit      
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 49 Abs. 1 Nr. 3; § 18 Abs. 5 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 18; § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeich. 237, 238) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeich. 239) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 19 (Zeich. 240) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 20 (Zeich. 241) Sp. 3 Nr. 4, lfd. Nr. 21 (Zeich. 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Sp. 3 Nr. 2 oder lfd. Nr. 23 (Zeich. 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 49 (Zeich. 274), lfd. Nr. 50 (Zeich. 274.1, 274.2); § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1, 325.2) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5    
11.1   Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1 Buchst. a  
11.2   kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1 Buchst. b  
11.3   anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1 Buchst. c  
  Abstand      
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4    
12.1   bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   25 € -
12.2   – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 30 € -
12.3   – mit Sachbeschädigung   35 € -
12.4   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4 35 € -
12.6   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2 Buchst. a  
12.6   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2 Buchst. b  
12.7   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2 Buchst. c  
  Abstand - überholen und stark bremsen      
13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst      
13.1   – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 20 € -
13.2   – mit Sachbeschädigung   30 € -
  Abstand - Busse u. LKW; beim Einscheren      
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 4 25 € -
15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 4 80 € 3
  Überholen      
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € -
16.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 € -
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 € 3
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 € 1
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 100 € 3
19.1   und dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeich. 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeich. 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 19 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 5, 19a; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53 und 54 (Zeich. 276, 277) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeich. 296, 297) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4 150 € 3
19.1.1   – mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 19 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 5, 19a; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53 und 54 (Zeich. 276, 277) Sp. 3,lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeich. 296, 297) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 250 €,
Fahrverbot 1 Monat
4
19.1.2   – mit Sachbeschädigung   300 €, Fahrverbot 1 Monat 4
(20) (aufgehoben)      
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a; § 49 Abs. 1 Nr. 5 120 € 4
21.1   – mit Gefährdung § 5 Abs. 3a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 200 €, Fahrverbot 1 Monat 4
21.2   – mit Sachbeschädigung   240 €, Fahrverbot 1 Monat 4
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 80 € 2
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € -
23.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 35 € -
24 Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 5 10 € -
25 Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert § 5 Abs. 4 Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 5 20 € -
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 € -
27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 10 € -
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5 25 € -
28.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 30 € -
  Fahrtrichtungsanzeiger      
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a; § 49 Abs. 1 Nr. 5; § 6 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 6; § 7 Abs. 5 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 7; § 9 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 9; § 10 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 10; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeich. 306) Sp. 3 Nummer 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € -
  Vorbeifahren      
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 6 20 € -
30.1   – mit Gefährdung § 6 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 6 30 € -
30.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge      
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 7 30 € -
31.1   – mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 35 € -
31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeich. 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt § 7 Abs. 3a Satz 1, 2, Abs. 3b; § 49 Abs. 1 Nr. 7 30 € -
31a.1   – mit Gefährdung § 7 Abs. 3a Satz 1, 2, Abs. 3b; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 40 € 1
31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Abs. 3c Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 7 15 € -
31b.1   – mit Behinderung § 7 Abs. 3c Satz 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 20 € -
  Vorfahrt      
32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 8 10 € -
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 8 25 € -
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 8 100 € 3
  Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren      
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4; § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 € -
35.1   – mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 30 € -
35.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 9 5 € -
(37 bis 37.3) (aufgehoben)      
38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt § 9 Abs. 2 Satz 2, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 9 15 € -
38.1   – mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 2, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 20 € -
38.2   – mit Gefährdung   25 € -
38.3   – mit Sachbeschädigung   30 € -
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 9 20 € -
39.1   – mit Gefährdung § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 € 2
(40) (aufgehoben)      
41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 € 2
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 9 10 € -
42.1   – mit Gefährdung § 9 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 70 € 1
(43) (aufgehoben)      
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5; § 49 Abs. 1 Nr. 9 80 € 2
(45) (aufgehoben)      
(46) (aufgeboben)      
  Einfahren und Anfahren      
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeich. 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeich. 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 10 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 10 30 € -
47.1   – mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 10 35 € -
(48) (aufgehoben)      
  Besondere Verkehrslagen      
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert § 11 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 11 20 € -
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet § 11 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 11 20 € -
  Halten und Parken      
51 Unzulässig gehalten § 12 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5; § 49 Abs. 3 Nr. 2; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € -
51.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1,12; § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 € -
51a   Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 12 15 € -
51a.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 20 € -
51b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 12 15 € -
51b.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 25 € -
51b.2   länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 12 25 € -
51b.2.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 € -
51b.3   wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 60 € 1
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5; § 49 Abs. 3 Nr. 2; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, 15 € -
    lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeich. 238) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4    
52.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeich. 238) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 25 € -
52.2   länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeich. 238) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, 25 € -
      lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4    
52.2.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeich. 201, 205, 206) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 15 (Zeich. 229) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 17 (Zeich. 238) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeich. 283) Sp. 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeich. 286, 290.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 66 (Zeich. 293) Sp. 3, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1 ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € -
52a.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 30 € -
52a.2   länger als 1 Stunde § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a; § 49 Abs. 1 Nr. 12 30 € -
    § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 4    
52a.2.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeich. 237, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12 35 € -
53.1   und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 65 € 1
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeich. 201) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeich. 224) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeich. 306) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeich. 314 mit Zusatzzeichen) Sp. 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeich. 315) Sp. 3 Nr. 1, 2 ; § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € -
54.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeich. 201) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeich. 224) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1 15 € -
      § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeich. 306) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeich. 314 mit Zusatzzeichen) Sp. 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeich. 315) Sp. 3 Nummer 1, 2 ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5    
54.2   länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeich. 201) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeich. 224) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeich. 306) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeich. 314 mit Zusatzzeichen) Sp. 3 Nr. 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeich. 315) Sp. 3 Nr. 1, 2 ; § 49 Abs. 3 Nr. 5 20 € -
54.2.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeich. 201) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeich. 224) Sp. 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1d, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeich. 299) Sp. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2 ; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 ; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeich. 306) Sp. 3 Satz 1, 30 € -
      lfd. Nr. 7 (Zeich. 314 mit Zusatzzeichen) Sp. 3 Nummer 1, 2, lfd. Nr. 10 (Zeich. 315) Sp. 3 Nr. 1, 2 ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5    
54a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeich. 340) Sp. 3 Nr. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 5 20 € -
54a.1   – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeich. 340) Sp. 3 Nr. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 30 € -
54a.2   länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeich. 340) Sp. 3 Nr. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 5 30 € -
54a.2.1   – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeich. 340) Sp. 3 Nr. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 35 € -
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeich. 314) Sp. 3 Nr. 1, 2d, lfd. Nr. 10 (Zeich. 315) Sp. 3 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2d; § 49 Abs. 3 Nr. 5 35 € -
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3a Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 12 30 € -
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3b Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 12 20 € -
58 In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 12 20 € -
58.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 25 € -
58.2   länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 12 30 € -
58.2.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 € -
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12 20 € -
59.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 30 € -
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12 25 € -
60.1   – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 35 € -
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5; § 49 Abs. 1 Nr. 12 10 € -
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 6; § 49 Abs. 1 Nr. 12 10 € -
  Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit      
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 13 Abs. 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 13 10 € -
63.1   bis zu 30 Minuten   10 € -
63.2   bis zu 1 Stunde   15 € -
63.3   bis zu 2 Stunden   20 € -
63.4   bis zu 3 Stunden   25 € -
63.5   länger als 3 Stunden   30 € -
  Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen      
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 14 20 € -
64.1   – mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € -
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 14 15 € -
65.1   – mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € -
  Liegenbleiben von Fahrzeugen      
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet § 15, auch i. V. m.; § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 15 60 € 2
  Abschleppen von Fahrzeugen      
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 15a 20 € -
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 15a 5 € -
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4; § 49 Abs. 1 Nr. 15a 10 € -
  Warnzeichen      
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 16 10 € -
71 Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 16 10 € -
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 16 5 € -
  Beleuchtung      
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 49 Abs. 1 Nr. 17 20 € -
73.1   – mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 25 € -
73.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a; § 49 Abs. 1 Nr. 17 10 € -
74.1   – mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 15 € -
74.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 17 25 € -
75.1   – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 € -
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 17 60 € 3
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 17 20 € -
77.1   – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 35 € -
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen: zu geringe Höchstgeschwindigkeit, Fahrzeug zu hoch      
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 18 20 € -
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 18 70 € 1
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen: Parken, anhalten, wenden, ein- und ausfahren, Fußgänger, Seitenstreifen      
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 18 25 € -
80.1   – mit Gefährdung § 18 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18 75 € 3
(81) (aufgehoben)      
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 18 75 € 3
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7; § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18    
83.1   in einer Ein- oder Ausfahrt   75 € 4
83.2   auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 € 4
83.3   auf der durchgehenden Fahrbahn   200 €, Fahrverbot 1 Monat 4
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8; § 49 Abs. 1 Nr. 18 30 € -
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8; § 49 Abs. 1 Nr. 18 70 € 2
86 Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9; § 49 Abs. 1 Nr. 18 10 € -
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10; § 49 Abs. 1 Nr. 18 25 € -
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11; § 49 Abs. 1 Nr. 18 80 € 2
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 75 € 2
  Bahnübergänge      
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 80 € 3
89a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeich. 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt § 19 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 70 € 1
89b Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert      
89b.1   in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 80 € 3
89b.2   in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 240 €, Fahrverbot 1 Monat 4
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 10 € -
  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse      
91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeich. 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nr. 11 erfasst) § 20 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 15 € -
92 An einer Haltestelle (Zeich. 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast      
92.1   behindert § 20 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 60 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 2
92.2   gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchst. b 70 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 2
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeich. 224) nähert, überholt § 20 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 60 € 2
94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeich. 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nr. 11 erfasst) § 20 Abs. 4 Satz 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 15 € -
95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeich. 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast      
95.1   behindert § 20 Abs. 4; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 60 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 2
95.2   gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 2, 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchst. b 70 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i. V. m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 2
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b 5 € -
96.1   – mit Gefährdung § 20 Abs. 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchst. b 20 € -
96.2   – mit Sachbeschädigung   30 € -
  Personenbeförderung, Sicherungspflichten      
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 20 5 € -
98 Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1a Satz 1; § 21a Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a    
98.1   bei einem Kind   30 € -
98.2   bei mehreren Kindern   35 € -
99 Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Abs. 1a Satz 1; § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a    
99.1   bei einem Kind   60 € 1
99.2   bei mehreren Kindern   70 € 1
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20a 30 € -
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20a 15 € -
  Ladung      
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können      
102.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern § 22 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21 60 € 1
102.1.1   – mit Gefährdung § 22 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 75 € 3
102.2   bei anderen als in Nr. 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern § 22 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21 35 € -
102.2.1   – mit Gefährdung § 22 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 60 € 3
103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können § 22 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21 10 € -
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21 60 € 1
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 21 20 € -
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21 25 € -
  Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden      
107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass      
107.1   seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren § 23 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 22 10 € -
107.2   das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 22 25 € -
107.3   die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren § 23 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 22 5 € -
107.4   an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 22 20 € -
107.4.1   – mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22 25 € -
107.4.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
108 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 22 80 € 3
(109) (aufgehoben)      
(109a) (aufgehoben)      
110 Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 22 10 € -
  Fußgänger      
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a 5 € -
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a    
112.1   – mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchst. a 5 € -
112.2   – mit Sachbeschädigung   10 € -
  Fußgängerüberweg      
113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b 80 € 4
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. b 5 € -
  Übermäßige Straßenbenutzung      
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 2 Nr. 6 40 € 1
116 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3; § 49 Abs. 2 Nr. 7 60 € 1
  Umweltschutz      
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 25 10 € -
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 25 20 € -
  Sonn- und Feiertagsfahrverbot      
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 25 120 € 1
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 25 570 € 1
  Inline-Skaten und Rollschuhfahren      
120a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 26 10 € -
120a.1   – mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 26 15 € -
120a.2   – mit Gefährdung   20 € -
  Verkehrshindernisse      
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 27 10 € -
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 27 10 € -
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 27 60 € 1
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 27 5 € -
  Unfall      
125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 29 30 € -
125.1   – mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 29 35 € -
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 29 30 € -
  Warnkleidung      
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen § 35 Abs. 6 Satz 4; § 49 Abs. 4 Nr. 1a 5 € -
  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten      
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4; § 49 Abs. 3 Nr. 1 20 € -
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4; § 49 Abs. 3 Nr. 1 70 € 3
  Wechsellichtzeichen (Ampel) und Fußgänger      
130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3; § 49 Abs. 3 Nr. 2 5 € -
130.1   – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 5 € -
130.2   – mit Sachbeschädigung   10 € -
  Wechsellichtzeichen (Ampel), Dauerlichtzeichen und Grüner Pfeil      
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
131.1   aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9; § 49 Abs. 3 Nr. 2 15 € -
131.2   den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10; § 49 Abs. 3 Nr. 2 35 € -
132 Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 90 € 3
132.1   – mit Gefährdung

§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2;

§ 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2

200 €, Fahrverbot 1 Monat 4
132.2   – mit Sachbeschädigung   240 €, Fahrverbot 1 Monat 4
132.3   bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 200 €, Fahrverbot 1 Monat 4
132.3.1   – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 320 €, Fahrverbot 1 Monat 4
132.3.2   – mit Sachbeschädigung   360 €, Fahrverbot 1 Monat 4
132a   Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 60 € 1
132a.1   – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 100 € 2
132a.2   – mit Sachbeschädigung ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 120 € 2
132a.3   bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 2 100 € 1
132a.3.1   – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 160 € 1
132a.3.2   – mit Sachbeschädigung § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 180 € 1
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil      
133.1   vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; § 49 Abs. 3 Nr. 2 70 € 3
133.2   den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10; § 49 Abs. 3 Nr. 2 100 € 3
133.3   den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10; § 49 Abs. 3 Nr. 2    
133.3.1   behindert   100 € 3
133.3.2   gefährdet   150 € 3
  Blaues und gelbes Blinklicht      
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3; § 49 Abs. 3 Nr. 3 20 € -
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 3 Nr. 3 20 € -
  Vorschriftzeichen      
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeich. 206) Sp. 3 Nr. 1, 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € -
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeich. 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeich. 208) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 5 € -
137.1   – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeich. 208) Sp. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 10 € -
137.2   – mit Sachbeschädigung   20 € -
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeich. 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeich. 209, 211, 214, 222) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € -
138.1   – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeich. 209, 211, 214, 222) Sp. 3 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 15 € -
138.2   – mit Sachbeschädigung   25 € -
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeich. 220) Sp. 3 Satz 1 ; § 49 Abs. 3 Nr. 4    
139.1   als Kfz-Führer   25 € -
139.2   als Radfahrer   20 € -
139.2.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeich. 220) Sp. 3 Satz 1 ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 25 € -
139.2.2   – mit Gefährdung   30 € -
139.2.3   – mit Sachbeschädigung   35 € -
139a Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeich. 215) Sp. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 4 35 € -
140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeich. 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeich. 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeich. 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeich. 237, 238, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeich. 244.1) Sp. 3 Nr. 1 ; § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € -
140.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeich. 237, 238, 240, 241) Sp. 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeich. 244.1) Sp. 3 Nr. 1 ; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 € -
140.2   – mit Gefährdung   25 € -
140.3   – mit Sachbeschädigung   30 € -
  Fahrradweg und Fahrradstraße      
141 Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeich. 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeich. 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeich. 239) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 21 (Zeich. 242.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 29, 30, 31, 32, 34 (Zeich. 250, 251, 253, 254, 255, 260) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4    
141.1   mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse   75 € 1
141.2   mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art   25 € -
141.3   mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen   20 € -
141.4   als Radfahrer   15 € -
141.4.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeich. 239) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 21 (Zeich. 242.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28, 31 (Zeich. 250, 254); § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 20 € -
141.4.2   – mit Gefährdung   25 € -
141.4.3   – mit Sachbeschädigung   30 € -
142 Verkehrsverbot (Zeich. 262 bis 266) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeich. 262 bis 266) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € -
142a Verbot des Einfahrens (Zeich. 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeich. 267) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € -
143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeich. 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeich. 267) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € -
143.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeich. 267) Sp. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 25 € -
143.2   – mit Gefährdung   30 € -
143.3   – mit Sachbeschädigung   35 € -
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeich. 239, 242.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Sp. 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeich. 250); § 49 Abs. 3 Nr. 4 30 € -
144.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeich. 239, 242.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Sp. 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeich. 250); § 1 Abs. 2 ; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
144.2   länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeich. 239, 242.1) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Sp. 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeich. 250); § 49 Abs. 3 Nr. 4 35 € -
(145 bis 145.3) (aufgehoben)      
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeich. 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeich. 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nr. 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeich. 239) Sp. 3 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, lfd. Nr. 21 (Zeich. 242.1) Sp. 3 Nr. 2 ; § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € -
146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeich. 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeich. 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeich. 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nr. 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeich. 237) Sp. 3 Nr. 3, lfd. Nr. 19 (Zeich. 240) Sp. 3 Nr. 3 Satz 2, lfd. Nr. 20 (Zeich. 241) Sp. 3 Nr. 4 Satz 2; § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € -
  Bussonderfahrstreifen (Busspur)      
147 Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeich. 245) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeich. 245) Sp. 3 Nr. 1 und 2; § 49 Abs. 3 Nr. 4 15 € -
147.1   – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeich. 245) Sp. 3 Nr. 1 und 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
  Wendeverbot      
148 Wendeverbot (Zeich. 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeich. 272) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 20 € -
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeich. 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeich. 273) Sp. 3 Satz 1; § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € -
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeich. 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeich. 206) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 67 (Zeich. 294) Sp. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 70 € 3
151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeich. 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet      
151.1   bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeich. 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeich. 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Sp. 3 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 1, 4 60 € 1
151.2   bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr   70 € 1
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeich. 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeich. 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43 (Zeich. 261, 269) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 100 € 3
152.1   bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister   250 €, Fahrverbot 1 Monat 3
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeich. 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeich. 270.1, 270.2) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 80 € 2
  Überholverbot      
153a Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeich. 276, 277) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53 und 54 und lfd. Nr. 53, 54 (Zeich. 276, 277) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 70 € 1
154 An der Haltlinie (Zeich. 294) nicht gehalten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeich. 294) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € -
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeich. 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeich. 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeich. 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 10 € -
155.1   – mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
155.2   und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 30 € -
155.3   und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 30 € -
155.3.1   – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeich. 295) Sp. 3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69 (Zeich. 296) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeich. 297) Sp. 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 35 € -
156 Sperrfläche (Zeich. 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeich. 298) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 4 25 € -
  Richtzeichen      
157 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeich. 325.1, 325.2)      
157.1   – Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nr. 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5 15 € -
157.2   – Fußgängerverkehr behindert § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 3 Nr. 5 15 € -
157.3   – Fußgängerverkehr gefährdet   60 € 1
(158) (aufgehoben)      
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeich. 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 4; § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € -
159.1   – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 15 € -
159.2   länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 4; § 49 Abs. 3 Nr. 5 20 € -
159.2.1   – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeich. 325.1) Sp. 3 Nr. 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 30 € -
159a In einem Tunnel (Zeich. 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeich. 327) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € -
159a.1   – mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeich. 327) Sp. 3 Nr. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 15 € -
159a.2   – mit Sachbeschädigung   35 € -
159b In einem Tunnel (Zeich. 327) gewendet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeich. 327) Sp. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 3 Nr. 5 60 € 1
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeich. 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeich. 328) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 5    
159c.1   – gehalten   20 € -
159c.2   – geparkt   25 € -
(160 bis 162) (aufgehoben)      
  Verkehrseinrichtungen      
163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7 (Zeich. 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616) Sp. 3; § 49 Abs. 3 Nr. 6 5 € -
  Andere verkehrsrechtliche Anordnungen      
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2; § 49 Abs. 3 Nr. 7 60 € 1
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6; § 49 Abs. 4 Nr. 3 75 € 1
  Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis      
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1; § 49 Abs. 4 Nr. 4 60 € 1
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Abs. 3 Satz 3; § 49 Abs. 4 Nr. 5 10 € -

Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

Lfd. Nr.TatbestandFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen      
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nr. 4 i. V. m. den dort genannten Vorschriften 10 € -
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 € -
  Einschränkung der Fahrerlaubnis      
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4; § 23 Abs. 2 Satz 1; § 28 Abs. 1 Satz 2; § 46 Abs. 2; § 74 Abs. 3; § 75 Nr. 9, 14, 15 25 € -
  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins      
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10 i. V. m. den dort genannten Vorschriften 25 € -
  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung      
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1; § 75 Nr. 12 75 € 3
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8; § 75 Nr. 12 75 € 3
  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung      
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8; § 75 Nr. 12 35 € -

Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Lfd. Nr.TatbestandFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Mitführen von Fahrzeugpapieren      
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 5; § 26 Abs. 1 Satz 6; § 48 Nr. 5 10 € -
  Zulassung      
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1; § 48 Nr. 1 70 € 3
175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 8 Abs. 1a Satz 6; § 9 Abs. 3 Satz 5; § 16a Abs. 3 Satz 5; § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; § 48 Nr. 1 50 € 1
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2; § 48 Nr. 3 40 € 1
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 8 Abs. 1a Satz 6; § 9 Abs. 3 Satz 5; § 48 Nr. 9 40 € 1
  Betriebsverbot und -beschränkungen      
(178) (aufgehoben)      
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1; § 48 Nr. 7, 12 40 € 1
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6, 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 auch i. V. m.; § 16 Abs. 5 Satz 3 oder; § 16a Abs. 5 i. V. m.; § 16 Abs. 5 Satz 3; § 17 Abs. 2 Satz 4; § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5; § 48 Nr. 1 10 € -
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i. V m. § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 8; § 48 Nr. 1 60 € 1
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8; § 48 Nr. 1 65 € 1
  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis      
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges oder Veräußerung verstoßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1; § 48 Nr. 12 15 € -
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1; § 48 Nr. 13 15 € -
  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten      
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 3, 7; § 48 Nr. 15, 18 10 € -
181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 16a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 48 Nr. 15a 50 € 1
181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen § 16a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; § 48 Nr. 15b 50 € 1
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16a Abs. 3 Satz 4; § 48 Nr. 16 50 € 1
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 2 Satz 5, 6; § 48 Nr. 6, 17 25 € -
183a Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt § 16 Abs. 2 Satz 4; § 17 Abs. 2 Satz 1; § 48 Nr. 5 10 € -
183b Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt § 16a Abs. 3 Satz 1; § 48 Nr. 5 20 € -
  Versicherungskennzeichen      
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7; § 48 Nr. 1 10 € -
  Ausländische Kraftfahrzeuge      
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 5; § 48 Nr. 5 10 € -
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2; § 48 Nr. 19 10 € -
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; § 48 Nr. 19 40 € 1
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1; § 48 Nr. 19 15 € -

Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger      
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII; § 69a Abs. 2 Nr. 14    
186.1   bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um      
186.1.1   bis zu 2 Monate   15 € -
186.1.2   mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 € -
186.1.3   mehr als 4 bis zu 8 Monate   60 € 1
186.1.4   mehr als 8 Monate   75 € 2
186.2   bei anderen als in Nr. 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um      
186.2.1   mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 € -
186.2.2   mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 € -
186.2.3   mehr als 8 Monate   60 € 2
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII; § 69a Abs. 2 Nr. 18 15 € -
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5; § 69a Abs. 2 Nr. 15 60 € 1
  Vorstehende Außenkanten      
188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 1a 20 € -
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge      
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3    
189.1   der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war      
189.1.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 € 3
189.1.2   bei anderen als in Nr. 189.1.1 genannten Fahrzeugen   90 € 3
189.2   das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3    
    insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.; § 38; § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17; § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3; § 69a Abs. 5 Nr. 3    
189.2.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 € 3
189.2.2   bei anderen als in Nr. 189.2.1 genannten Fahrzeugen   135 € 3
189.3   die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3    
189.3.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 € 3
189.3.2   bei anderen als in Nr. 189.3.1 genannten Fahrzeugen   135 € 3
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1; § 69a Abs. 2 Nr. 1a    
189a.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 € 3
189a.2   bei anderen als in Nr. 189a.1 genannten Fahrzeugen   135 € 3
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt      
189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 € 3
189b.2 bei anderen als in Nr. 189b.1 genannten Fahrzeugen   135 € 3
  Führung eines Fahrtenbuches      
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3; § 69a Abs. 5 Nummer 4, 4a 100 € 2
  Überprüfung mitzuführender Gegenstände      
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b; § 69a Abs. 5 Nr. 4b 5 € -
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen      
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9; § 69a Abs. 3 Nr. 2 60 € 1
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 32 Abs. 1 bis 4, 9; § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 € 1
  Unterfahrschutz      
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2, 4; § 69a Abs. 3 Nr. 3a 25 € -
  Kurvenlaufeigenschaften      
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3c 60 € 1
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 32d Abs. 1, 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 € 1
  Schleppen von Fahrzeugen      
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6; § 69a Abs. 3 Nr. 3 25 € -
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3; § 31d Abs. 1; § 42 Abs. 1, 2 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 4    
198.1   bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchst. a  
198.2   bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchst. b  
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 34 Abs. 3 Satz 3; § 42 Abs. 1, 2 Satz 2; § 31d Abs. 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3    
199.1   bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchst. a  
199.2   bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchst. b  
(200) (aufgehoben)      
  Besetzung von Kraftomnibussen      
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 5 60 € 1
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 34a Abs. 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 € 1
  Kindersitze      
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen      
203.1   das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 7 25 € -
203.2   die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4; § 69a Abs. 3 Nr. 7 5 € -
203.3   die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten § 35a Abs. 13; § 69a Abs. 3 Nr. 7 25 € -
  Feuerlöscher in Kraftomnibussen      
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 € -
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 35g Abs. 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3 20 € -
  Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen      
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material      
206.1   einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 7c 15 € -
206.2   ein anderes Kraftfahrzeug § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c 5 € -
  in Betrieb genommen      
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material      
207.1   eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3 25 € -
207.2   eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 5 Nr. 3 10 € -
  angeordnet oder zugelassen      
  Bereifung und Laufflächen      
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 8 15 € -
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 36 Abs. 2a Satz 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3 30 € -
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5; § 31d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nummer 1c, 8 25 € -
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 36 Abs. 2 Satz 5; § 31d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3 35 € -
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5; § 31d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 3 Num- mer 1c, 8 60 € 3
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5; § 31d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 € 3
  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs      
214 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 30 Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 1    
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38; § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17; § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3; § 69a Abs. 3 Nummer 3, 9, 13    
214.1   bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   180 € 3
214.2   bei anderen als in Nr. 214.1 genannten Fahrzeugen   90 € 3
  Erlöschen der Betriebserlaubnis      
214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1; § 69a Abs. 2 Nr. 1a    
214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 € 3
214a.2 bei anderen als in Nr. 214a.1 genannten Fahrzeugen   90 € 3
214b Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt      
214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 € 3
214b.2 bei anderen als in Nr. 214b.1 genannten Fahrzeugen   90 € 3
  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen      
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3 25 € -
  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen      
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 3 5 € -
  Stützlast      
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Berieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3 60 € 1
(218) (aufgehoben)      
  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage      
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 17 20 € -
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 5d 10 € -
  Lichttechnische Einrichtungen      
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen      
221.1   unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 18 5 € -
221.2   unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 18 20 € -
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über      
222.1   Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9; § 69a Abs. 3 Nr. 18a 15 € -
222.2   Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 18b 15 € -
222.3   seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3; § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6; § 69a Abs. 3 Nr. 18c 15 € -
222.4   zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 18e 15 € -
222.5   Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1,; § 53d Abs. 2, 3; § 69a Abs. 3 Nummer 18g, 19c 15 € -
222.6   Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5; § 69a Abs. 3 Nr. 19 15 € -
222.7   Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5; § 69a Abs. 3 Nr. 19a 15 € -
  Arztschild      
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 52 Abs. 6 Satz 3; § 69a Abs. 5 Nr. 5f 10 € -
  Geschwindigkeitsbegrenzer      
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5; § 31d Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nummer 1c, 25b 100 € 3
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i. V. m.; § 57c Abs. 2, 5; § 31d Abs. 3; § 69a Abs. 5 Nr. 3 150 € 3
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung      
225.1   nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 6d 25 € -
225.2   mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 6d 40 € 2
  vergangen ist      
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3; § 69a Abs. 5 Nr. 6e 10 € -
(227) (aufgehoben)      
(228) (aufgehoben)      
  Einrichtungen an Fahrrädern      
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a; § 69a Abs. 4 Nr. 4 15 € -
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über nach vorn wirkende Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 3; § 69a Abs. 4 Nr. 8 20 € -
  Ausnahmen      
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Abs. 3a Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 7 10 € -
  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen      
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71; § 69a Abs. 5 Nr. 8 15 € -
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71; § 69a Abs. 5 Nr. 8 70 € 1
(234 bis 238) (aufgehoben)      

Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

e) Ferienreise-Verordnung

Lfd. Nr.TatbestandFerienreise-VerordnungRegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Ferienreise-Verordnung      
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1; § 5 Nr. 1 60 € 1
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1; § 5 Nr. 1 150 € 3

Abschnitt I, Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz (StVG)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  0,5-Promille-Grenze      
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 €,
Fahrverbot 1 Monat
4
241.1   bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Fahreignungsregister   1.000 €,
Fahrverbot 3 Monate
4
241.2   bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Fahreignungsregister   1.500 €,
Fahrverbot 3 Monate
4
  Berauschende Mittel      
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu; § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 €,
Fahrverbot 1 Monat
4
242.1   bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Fahreignungsregister   1.000 €,
Fahrverbot 3 Monate
4
242.2   bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Fahreignungsregister   1.500 €,
Fahrverbot 3 Monate
4
  Straßenverkehrsgesetz Anlage (zu § 24a)
  Berauschendes Mittel (Substanz) Berauschendes Mittel (Substanz)  
  Canabis (Tetrahydrocannabinol - THC) Heroin (Morphin)  
  Morphin (Morphin) Cocain (Morphin, Benzoylecgonin)  
  Amfetamin (Amfetamin) Designer-Amfetamin (Methylendioxyamfetamin - MDA, Methylendioxyethylamfetamin - MDE, Methylendioxymetamfetamin - MDMA  
  Metamfetamin (Metamfetamin)    
  Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen      
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2 250 € 2

Abschnitt II, Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in MonatenPunkte
  Bahnübergänge      
244 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 700 €, Fahrverbot 3 Monate 4
245 Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. a 350 € 4
  Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden      
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a; § 49 Abs. 1 Nr. 22    
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs   60 € 1
246.2 beim Radfahren   25 € -
247 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b; § 49 Abs. 1 Nr. 22 75 € 4
  Kraftfahrzeugrennen      
248 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1; § 49 Abs. 2 Nr. 5

400 €
Fahrverbot 1 Monat

4
249 Als Veranstaltender ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 2 Nr. 6 500 € 4
  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid      
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3; § 49 Abs. 4 Nr. 5 10 € -
  b) Fahrerlaubnis-Verordnung      
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen      
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3; § 5 Abs. 4 Satz 2, 3; § 48 Abs. 3 Satz 2; § 48a Abs. 3 Satz 2; § 74 Abs. 4 Satz 2; § 75 Nr. 4; § 75 Nr. 13 10 € -
251a Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Abs. 2 Satz 1; § 75 Nr. 15 70 € 1
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung      
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren      
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1; § 11 Abs. 5; § 26 Abs. 1 Satz 6; § 48 Nr. 5 10 € -
  Betriebsverbot und Beschränkungen      
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1; § 48 Nr. 7 70 € 1
  d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung      
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2; § 69a Abs. 5 Nr. 4c 50 € 1
  Ausnahmen      
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 7 10 € -

Geschwindigkeitsüberschreitung

Tabelle 1a zu Nr. 11 im Bußgeldkatalog

a) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Buchst. a oder b StVO (leere Busse, KFz > 3.5 to (außer PKW), Pkw mit Anhänger

Lfd. Nr.innerorts / außerortsÜberschreitung [km/h]Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
11.1.1 innerorts bis 10* 15 € -
11.1.2 innerorts 11 bis 15* 25 € -
11.1.3 innerorts bis 15 ** 80 € 1 / *** 3
11.1.4 innerorts 16 bis 20 80 € 1 / *** 3
11.1.5 innerorts 21 bis 25 95 € 1 / *** 3
11.1.6 innerorts 26 bis 30 140 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.1.7 innerorts 31 bis 40 200 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.1.8 innerorts 41 bis 50 280 €, Fahrverbot
2 Monate
4
11.1.9 innerorts 51 bis 60 480 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.1.10 innerorts über 60 680 €, Fahrverbot
4 Monate
4
11.1.1 außerorts bis 10* 15 € -
11.1.2 außerorts 11 bis 15 25 € -
11.1.3 innerorts bis 15 ** 80 € 1 / *** 3
11.1.4 innerorts 16 bis 20 70 € 1 / *** 3
11.1.5 innerorts 21 bis 25 80 € 1 / *** 3
11.1.6 innerorts 26 bis 30 195 € 3
11.1.7 innerorts 31 bis 40 160 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.1.8 innerorts 41 bis 50 240 €, Fahrverbot
Monat
3
11.1.9 innerorts 51 bis 60 440 €, Fahrverbot
2 Monate
4
11.1.10 innerorts über 60 600 €, Fahrverbot
3 Monate
4
* außer bei einer Überschreitung länger als 5 Minuten oder mehr als zweimal nach Fahrbeginn
** für länger als 5 Minuten oder mehr als zweimal nach Fahrantritt
** 3 Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung trotz einer Sichtweite unter 50 m.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Tabelle 1b zu Nr. 11 im Bußgeldkatalog

b) kennzeichenpflichtige Fahrzeige der Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr.innerorts / außerortsÜberschreitung [km/h]Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
11.2.1 innerorts bis 10* 35 € -
11.2.2 innerorts 11 bis 15* 40 € 1
11.2.3 innerorts bis 15* 160 € 1 / *** 3
11.2.4 innerorts 16 bis 20 160 € 1 / *** 3
11.2.5 innerorts 21 bis 25 200 €, Fahrverbot
1 Monat
2 / *** 3
11.2.6 innerorts 26 bis 30 280 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.2.7 innerorts 31 bis 40 360 €, Fahrverbot
2 Monate
3
11.2.8 innerorts 41 bis 50 480 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.2.9 innerorts 51 bis 60 600 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.2.10 innerorts über 60 760 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.2.1 außerorts bis 10* 30 € -
11.2.2 außerorts 11 bis 15* 35 € -
11.2.3 außerorts bis 15** 120 € 1 / *** 3
11.2.4 außerorts 16 bis 20 120 € 1 / *** 3
11.2.5 außerorts 21 bis 25 160 € 2 / *** 3
11.2.6 außerorts 26 bis 30 240 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.2.7 außerorts 31 bis 40 320 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.2.8 außerorts 41 bis 50 400 €, Fahrverbot
2 Monate
4
11.2.9 außerorts 51 bis 60 560 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.2.10 außerorts 61 bis 70 680 €, Fahrverbot
3 Monate
4
* außer bei einer Überschreitung länger als 5 Minuten oder mehr als zweimal nach Fahrbeginn
** für länger als 5 Minuten oder mehr als zweimal nach Fahrantritt
** 3 Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung trotz einer Sichtweite unter 50 m.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Tabelle 1c zu Nr. 11 im Bußgeldkatalog

c) andere als die unter a und b genannten Fahrzeuge (PKW, Motorrad)

Lfd. Nr.innerorts / außerortsÜberschreitung [km/h]Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
11.3.1 innerorts bis 10 15 € -
11.3.2 innerorts 11 bis 15 25 € -
11.3.3 innerorts 16 bis 20 35 € -
11.3.4 innerorts 21 bis 25 80 € 1 oder 3*
11.3.5 innerorts 26 bis 30 100 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.3.6 innerorts 31 bis 40 160 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.3.7 innerorts 41 bis 50 200 €, Fahrverbot
1 Monat
4
11.3.8 innerorts 51 bis 60 280 €, Fahrverbot
3 Monate
2
11.3.9 innerorts 61 bis 70 480 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.3.10 innerorts über 70 680 €, Fahrverbot
3 Monate
4
11.3.1 außerorts bis 10 10 € -
11.3.2 außerorts 11 bis 15 20 € -
11.3.3 außerorts 16 bis 20 30 € -
11.3.4 außerorts 21 bis 25 70 € 1
11.3.5 außerorts 26 bis 30 80 €, ** Fahrverbot
1 Monat
3
11.3.6 außerorts 31 bis 40 120 €, ** Fahrverbot
1 Monat
3
11.3.7 außerorts 41 bis 50 160 €, Fahrverbot
1 Monat
3
11.3.8 außerorts 51 bis 60 240 €, Fahrverbot
1 Monat
4
11.3.9 außerorts 61 bis 70 440 €, Fahrverbot
2 Monate
4
11.3.10 außerorts über 70 600 €, Fahrverbot
3 Monate
4
* für länger als 5 Minuten oder mehr als zweimal nach Fahrantritt
** 3 Punkte bei Geschwindigkeitsüberschreitung trotz einer Sichtweite unter 50 m.

Abstandsverstoß

Tabelle zu Nr. 12 im Bußgeldkatalog

Zu geringer Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.Geschwindigkeit > 80 km/h
Geschwindigkeit > 120 km/h
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Meter...Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
12.5.1 Geschwindigkeit > 80 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 € 1
12.5.2 Geschwindigkeit > 80 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 € 1
12.5.3 Geschwindigkeit > 80 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 €, * Fahrverbot
1 Monat
3
12.5.4 Geschwindigkeit > 80 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 €, * Fahrverbot
2 Monate
4
12.5.5 Geschwindigkeit > 80 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 €, * Fahrverbot
3 Monate
4
12.6.1 Geschwindigkeit > 130 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 € 2
12.6.2 Geschwindigkeit > 130 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 € 3
12.6.3 Geschwindigkeit > 130 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 €, Fahrverbot
1 Monat
4
12.6.4 Geschwindigkeit > 130 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 €, Fahrverbot
2 Monate
4
12.6.5 Geschwindigkeit > 130 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 €, Fahrverbot
3 Monate
4
* Bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h.

Überschreiten der zulässigen Achslast

Tabelle 3 zu Nr. 198 und 199 im Bußgeldkatalog

a) Fahrzeuge mit einer zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 to, sowie Fahrtzeuge mit Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 2,0 to

Lfd. Nr.Inbetriebnahme
Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Überschreitung in %Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
198.1.1 Inbetriebnahme 2 - 5 % 30 € -
198.1.2/td> Inbetriebnahme mehr als 5% 80 € 1
198.1.3 Inbetriebnahme mehr als 10% 110 € 1
198.1.4 Inbetriebnahme mehr als 15% 140 € 1
198.1.5 Inbetriebnahme mehr als 20% 190 € 3
198.1.6 Inbetriebnahme mehr als 25% 285 € 3
198.1.7 Inbetriebnahme mehr als 30% 380 € 3
199.1.1 Anordnen oder Zulassen 2 - 5 % 35 € -
199.1.2 Anordnen oder Zulassen mehr als 5% 140 € 1
199.1.3 Anordnen oder Zulassen mehr als 10% 235 € 3
199.1.4 Anordnen oder Zulassen mehr als 15% 285 € 3
199.1.5 Anordnen oder Zulassen mehr als 20% 380 € 3
199.1.6 Anordnen oder Zulassen mehr als 25% 425 € 3

a) Fahrzeuge mit einer zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 to, sowie Fahrtzeuge mit Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 2,0 to

Lfd. Nr.Überschreitung in %Regelsatz in €
Fahrverbot
Punkte
198.2.1 bzw. 199.2.1 über 5 und bis 10% 10 € -
198.2.2 bzw. 199.2.2 über 10 und bis 15% 30 € -
198.2.3 bzw. 199.2.3 über 15 und bis 20% 35 € -
198.2.4 bzw. 199.2.4 über 20% 95 € 3
198.2.5 bzw. 199.2.5 über 25% 140 € 3
198.2.6 bzw. 199.2.6 über 30% 235 € 3

Erhöhung der Regelsätze bei zusätzlicher Gefährung oder Sachbeschädigung

Anhang
(zu § 3 Absatz 3)
Tabelle 4 zu 92.2 und 95.2 im Bußgeldkatalog

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung

auf Euro
mit Sachbeschädigung

auf Euro
Erhöhung Regelsätze bei Sachbeschädigung und Gefährdung  
 60  75   90
 70  85  105
 75  90  110
 80 100  120
 90 110  135
 95 115  140
100 120  145
110 135  165
120 145  175
130 160  195
135 165  200
140 170  205
150 180  220
160 195  235
165 200  240
180 220  265
190 230  280
200 240  290
210 255  310
235 285  345
240 290  350
250 300  360
270 325  390
280 340  410
285 345  415
290 350  420
320 385  465
350 420  505
360 435  525
380 460  555
400 480  580
405 490  590
425 510  615
440 530  640
480 580  700
500 600  720
560 675  810
570 685  825
600 720  865
635 765  920
680 820  985
700 840 1 000
760 915 1 000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
Erhöhung Regelsätze bei Sachbeschädigung für Tatbestände mit Gefährdung
 60  75
 70  85
 75  90
 80 100
100 120
150 180

Messfehler und Bedienfehler

Es gibt eine Vielzahl von Messmethoden. Die Technik und die Bedienvorschriften sind komplex. Entsprechend häufig gibt es auch Mess- oder Bedienfehler. Es fängt mit dem Gerät und dem Beamten an, der es bedient.

  • Liegen Eichprotokolle vor?
  • Hat der Polizeibeamte eine Schulung für das verwendete Blitzgerät?
  • Wurde die Bedienungsanleitung beim Aufbau des Blitzers eingehalten?
  • Stimmt der vorgeschriebene Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle?
  • Ist das Messprotokoll korrekt?
  • Wurde ein ausreichender Toleranzabzug vom Messergebnis gemacht?

Diese Fehler nützen Ihnen nur, wenn sie erkannt und in einem Verfahren gerügt werden. Wer sich auf Mess- oder Bedienfehler berufen kann, hat gute Chancen, auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. 

Der fachkundige Blick in die Ermittlungsunterlagen gibt erste Anhaltspunkte für diese Fehlerquellen. Ob ein Fehler dann tatsächlich vorliegt, lässt sich oft erst im Prozess durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten klären.

Lassen Sie Ihre Akte von einem Spezialisten durchsehen, um festzustellen, ob Sie gegen den Bußgeldbescheid, die Punkte oder gar ein Fahrverbot aufgrund von Mess- oder Bedienfehler etwas ausrichten können.

Mit dem Angebot Akteneinsicht Plus erhalten Sie auf Grundlage der Akteneinsicht und Ihrer zusätzlichen Angaben ein Gutachten, ob Sie mit Ihrem Einspruch Chancen haben.

i. A.

Blitzmarathon

update - Blitzmarthon - update

Rund 91.000 Fahrer wurden am 16. April 2015 von der Polizei mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt. Insgesamt wurden laut dpa ca. 3,2 Millionen Fahrzeuge in Deutschland kontrolliert. Etwa 3,2% der Fahrer hatte die Polizei schon im vergangen Jahr erwischt.
Wenn Sie geblitzt und nicht per Sofortkasse abkassiert wurden gilt:
Abwarten, bis der Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle kommt und dann Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, ob ihr Bild erkennbar und die Messungen der Polizei verwertbar sind. Hierzu in Kürze mehr unter der Rubrik „Info" .
Wenn Sie überlegen, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, denken Sie in der kommenden Urlaubszeit daran, bei längeren Abwesenheiten Postvollmachten zu erteilen und jedenfalls Fristwahrend Einspruch einzulegen

Bundesweiter Blitzmarathon

Am am Donnerstag den 16.04.2015 begibt sich die Polizei europaweit für einen Tag im sog. Blitzmarathon auf die Suche nach Temposündern. In Bayern wird sogar eine ganze Woche lang bis 23.04.2015 verstärkt geblitzt. Nur Schleswig – Holstein hat dieses Jahr wegen des G 7 Treffens keine Kapazitäten bei der Polizei frei.

Bundesweit sollen etwa 7.000 Messstellen mit rund 13.000 Beamten eingerichtet werden. Ziel der Aktion ist es, auf die Gefahren des Rasens hinzuweisen, das als eine der Hauptursachen für tödliche Unfälle gilt. Daher werden von der Polizei auch viele Messstellen kurzfristig vorab veröffentlicht. Wir haben diese hier für Sie zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Listen nicht vollständig sind und die Polizei auch noch an nicht in der Liste aufgeführten Stellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen kann.

Links zu den Verzeichnisse der Blitzerstellen

Polizei Berlin

Polizei Brandenburg

Polizei Bremen

Polizei Hessen

Polizei Niedersachsen

Polizei Saarland

Polizei Sachsen

Polizei NRW

Polizei Baden-Württemberg

Polizei Rheinland-Pfalz

Polizei Bayern

Wir wünschen Ihnen eine sichere und störungsfreie Fahrt. Und wenn es Sie doch erwischt hat, stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Verfügung und schaffen z.B. durch Akteneinsicht erst einmal Klarheit.

Damit Sie wissen, was die Polizei gegen Sie ermittelt hat: Akteneinsicht beantragen.

Liste der zentralen Bußgeldstellen in Deutschland

Alle Spalten mit einem Icon können mit einem "Click" auf den Tabellenkopf sortiert werden. Sortieren Sie nach 'Bundesland' oder nach PLZ. So finden Sie die zuständige Stelle in ihrem Bundesland oder in Ihrer Nähe. Wenn Sie auf den Namen der Einrichtung / Behörde 'clicken', öffnet sich in einem weiteren Fenster der Google-Maps Routenplaner. Mit dem Routenplaner können Sie abschätzen, wie zeitaufwändig eine persönliche Einsichtnahme in die Ermittlungsunterlagen vor Ort wäre. 

Unter 'Einrichtung / Behörde (link)' ist die Internetseite der Bußgeldstelle verlinkt. Dort finden Sie weitere Informationen der Bußgeldstelle.

Alternativ zu einer persönlichen Einsichtnahmen können Sie auch über uns eine Akteneinsicht zum Pauschalpreis von € 75 inkl. MwSt. und aller Gebühren beauftragen. Warum eine Akteneinsicht wichtig ist und was bei einer persönlichen Einsichtnahme zu beachten haben, finden Sie unter Akteneinsicht nehmen

Nutzen Sie unseren Bußgeldrechner um drohende Fahrverbote, Punkte und Geldbußen zu ermitteln. Unser Bußgeldrechner gibt Ihnen auch eine erste Empfehlung, ob ein Widerspruch für Sie sinnvoll ist oder ob es besser ist direkt zu bezahlen.

BundeslandEinrichtung / Behörde (Routenplaner)PLZ / Adresse (link)Kontaktdaten, Öffnungszeiten
Hamburg Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt, Bußgeldstelle,  Hamburg 20097 Hamburg, Amsinckstraße 34 Tel: (040) 42839-3124, Fax: (040) 427939-660
Servicecenter:
Mo u. Do 09:00 - 15:00 Uhr, Fr 09:00 - 12:00 Uhr, Di u. Mi geschlossen
Telefonisch: Mo bis Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Berlin Der Polizeipräsident in Berlin - Zentrale Serviceeinheit Bußgeldstelle 12660 Berlin Persönliche Akten-/ Fotoeinsicht:
Magazinstraße 5, 10179 Berlin
ACHTUNG: vorherige Terminvereinbarung notwendig
Sachsen Große Kreisstadt Radebeul
- Ordnungsamt -
01445 Radebeul, Pestalozzistraße 4 Fax: (0351) 8311 713
Sachsen Landeratsamt Landkreis Leipzig - Bußgeldstelle - 04550 Borna, Altchemnitzer Str. 41 Fax: (03437) 984 99 17 39
Sachsen Landesdirektion Sachsen, Bußgeldstelle 09105 Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41 Fax: (0371) 532 272 144
Sachsen Landeshauptstadt Dresden, Ordnungsamt, Abteilung Zentrale Bußgeldstelle 01001 Dresden, Postfach 120020 Fax: (0351) 488 5903
Sachsen Landkreis Elbe-Elster
Der Landrat - Straßenverkehrsamt
04924 Bad Liebenwerda, Riesaer Straße 17 Fax: (035341) 9776 12
Sachsen Landkreis Oberspreewald-Lausitz 01968 Senftenberg, Postfach 100064 oder Dubinaweg 1 Fax: (03573) 870 3110
Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Ordnungsangelegenheiten 01782 Pirna, Postfach 100253 Fax: (03501) 515 8 4220
Sachsen Landkreis Zwickau - Ordnungsamt 08067 Zwickau, Postfach 100176 Fax: (0375) 4402 24109
Sachsen Landratsamt Bautzen - Ordnungsamt 01917 Kamenz, Macherstr. 55 Fax: (03578) 7871 320 99
Sachsen Landratsamt Meißen
Kreisordnungsamt - Bußgeldstelle 
01651 Meißen, Postfach 100152 Tel: (03521) 725 - 1402, Fax: (03521) 725 1400;
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do u. Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr; Di: 14:00 - 18:00 Uhr, Do 14:00 - 17:00 Uhr, Mi geschlossen
Sachsen Landratsamt Mittelsachsen, Abt. Straßenverkehr 04720 Döbeln, Straße des Friedens 9a Fax: (03431) 741 348
Baden Württemberg Referat 85 des Regierungspräsidiums Karlsruhe 76131 Karlsruhe, Kapellenstraße 17 Tel: (0721) / 926-0, Fax: (0721) 93340290
Hessen Regierungspräsidium Kassel - Zentrale Bußgeldstelle f. Hessen 34110 Kassel, Oberen Königsstraße 3 Tel: (0561) 106 4444, Fax: (0611) 32764 1999; Telefonisch: Mo - Fr: 9:00 bis 12:00 Uhr, Di u. Do: 13:30 bis 15:00 Uhr
Sachsen Stadt Leipzig, Bußgeldstelle 04317 Leipzig, Prager Straße 136 Fax: (0341) 123 8725
Bremen Stadtamt - Bußgeldstelle/Verkehrsordnungswidrigkeiten f. das Land Bremen 28207 Bremen, Stresemannstraße 48 Tel: (0421) 361-88624, Fax: (0421) 496 - 59301;
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do, Fr 8.00 - 12.00 Uhr; nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
Sachsen Stadtverwaltung Cottbus
- FB Ordnung und Sicherheit -
03044 Cottbus, Gewerbeweg 3 Fax: (0355) 612 47 48
Sachsen Stadtverwaltung Jena, Bußgeldstelle 07743 Jena, Am Anger 34 Fax: (03641) 4921 59
Sachsen Stadtverwaltung Pirna, Referat Sicherheit und Ordnung, Bußgeld 01796 Pirna, Am Markt 1/2 Tel: (03501) 515-4203, Fax: (03501) 556 390;
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 08:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr Mi: geschlossen, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Sachsen Anhalt Technisches Polizeiamt, Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg, Land Sachsen-Anhalt 391112 Magdeburg, Halberstädter Straße 69 Tel: (0 391) 5075-0, Fax: (0 391) 5075-210
Besuch telefonisch vereinbaren
Thüringen Thüringer Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle Artern, Land Thüringen 06556 Artern, Bergstraße 4 Tel: (03466) 742-222, Fax: (03466) 742-309
Öffnungszeiten: Mo - Do 8.30 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 15.30 Uhr; Di 8.30 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 17.00 Uhr; Fr 8.30 - 12.30 Uhr
Saarland Zentrale Bußgeldbehörde St. Ingbert, Land Saarland 66386 St. Ingbert, Am Markt 7 Tel: (0681) 501-00, Fax: (0681) 501-7052
Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr; Mo Do 13:30 - 15:30 Uhr; Mit Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.
Rheinland-Pfalz Zentrale Bußgeldstelle Speyer, Land Rheinland-Pfalz  67346 Speyer, Maximilianstraße 6 Tel: (06232) 8720 - 5, Fax: (06232) 8720 - 609Öffnungszeiten:
Mo-Do 09:00 - 12:00 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr; Fr. 09:00 - 12:00 Uhr
Brandenburg Zentrale Bußgeldstelle Gransee, Land Brandenburg 16775 Gransee, Oranienburger Str. 31 a Tel: (03306) 750-500, Fax: (03306) 750-329
Bayern Zentralen Verkehrsordnungswidrigkeiten-Stelle, Straubing, Land Bayern 94234 Viechtach, Mönchshofstraße 43 Tel: (09942) 952-580, Fax: (09942) 952-241

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unstimmigkeiten in unserer Liste der Bußgeldstellen entdecken oder wenn Sie Hinweise für eine Ergänzungen habe.